Verfahrenskostenhilfe

Rechtliche Auseinandersetzungen können teuer werden. Um diese Feststellung kommt man einfach nicht herum. Das Gericht möchte bezahlt werden, die Anwältin oder der Anwalt und das Sachverständigengutachten gegebenenfalls auch. Nicht jede*r kann sich jedoch so einen Rechtsstreit leisten. Hier kommt die Verfahrenskostenhilfe ins Spiel.

 


Was genau ist Verfahrenskostenhilfe?

In Deutschland hat jeder Mensch einen Anspruch auf die Durchsetzung seiner Rechte vor einem staatlichen Gericht. Und dieser Anspruch muss völlig unabhängig sein von seiner finanziellen Situation. Niemand muss z.B. verheiratet bleiben, nur weil er nicht das Geld für eine Scheidung hat. In diesen Fällen kommt der Staat zur Hilfe. Bei geringem Einkommen oder enormen Schulden kann für die Scheidung Verfahrenskostenhilfe beantragt werden.

 

- Bei einer Bewilligung müssen dann keine Gerichtskosten bezahlt werden.

 

- Von der Höhe des Einkommens hängt ab, ob der Staat auch die eigenen Anwaltskosten komplett übernimmt oder ob die Kosten in Raten an den Staat zurückbezahlt werden müssen.

 

- Bei dem Erhalt von Arbeitslosengeld oder Hartz IV muss normalerweise nichts bezahlt werden. Der Staat übernimmt dann die kompletten Kosten des Scheidungsverfahrens.

Wie beantrage ich Verfahrenskostenhilfe?

Das Antragsformular auf Verfahrenskostenhilfe, auch "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Verfahrenskostenhilfe in Familiensachen" genannt, erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Gericht vor Ort oder auch online. Ich bin Ihnen gerne beim Ausfüllen des umfangreichen Formulars behilflich. Wenn Sie dies wünschen, kann ich Ihren Antrag auf Verfahrenskostenhilfe dann gleich zusammen mit Ihrem Scheidungsantrag bei Gericht einreichen. 

 

Wann gibt es Verfahrenskostenhilfe?

In den §§ 114 ff. ZPO sind die Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe festgelegt. Voraussetzungen sind, unter anderem, die Bedürftigkeit des Antragstellers und eine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

 

- Die Bedürftigkeit ist gegeben bei geringem Einkommen oder sehr hohen Schulden. Zur Berechnung wird grundsätzlich das Einkommen zugrunde gelegt. Dafür wird jedoch nicht das Nettoeinkommen herangezogen, sondern das sogenannte anrechnungsfähige Einkommen. Hierfür werden vom Nettoeinkommen zu leistende Verbindlichkeiten wie Miete, Nebenkosten, Werbungskosten sowie besondere Belastungen und Kreditraten abgezogen. Dazu können diverse Freibeträge gelten gemacht werden. Vorab zur prüfen ist, ob gegebenenfalls ein Unterhaltsanspruch gegen den Ehegatten mit wesentlich höherem Einkommen besteht. Dieser Unterhalt würde dann als Einkommen gewertet. Bevor Verfahrenskostenhilfe beantragt wird, muss zudem geschaut werden, ob gegenüber dem Ehepartner ein Verfahrenskostenvorschuss geltend gemacht werden kann. Soweit ihm dies zumutbar ist, muss der Antragsteller außerdem sein Vermögen für die Verfahrenskosten einsetzen. 

 

- Die beabsichtigte Rechtsverfolgung muss außerdem hinreichend Aussicht auf Erfolg haben. Im Scheidungsverfahren ist deshalb auf die Einhaltung des gesetzlichen Trennungsjahres zu achten. Vor Ablauf des Trennungsjahres ist eine Scheidung nur in Härtefällen möglich.  

Welche Nachteile hat Verfahrenskostenhilfe?

Das Bewilligungsverfahren für Verfahrenskostenhilfe kann ein bisschen dauern. Dadurch wird der Zeitpunkt der Scheidung nach hinten verschoben.

 

Außerdem fällt eine Menge Papierkram an. Die finanzielle Lage muss, einschließlich entsprechender Belege, komplett offengelegt werden.

 

Es besteht bis vier Jahre nach Ende des Scheidungsverfahrens eine Mitwirkungspflicht dem Gericht unaufgefordert Adressänderungen und Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse mitzuteilen. Dann können nachträglich noch Raten angeordnet oder die zu zahlende Rate erhöht werden. Wird dies versäumt oder werden falsche Angaben gemacht, kann das Gericht die Verfahrenskostenhilfe wieder aufheben und die Scheidungskosten müssen komplett selbst bezahlt werden.

 

Die Verfahrenskostenhilfe bezieht sich nur auf die Gerichtskosten und die eigenen Anwaltskosten. Legt das Gericht einer Seite die Kosten auf, weil z.B. der Scheidungsantrag zurückgenommen oder abgewiesen wurde, trägt diese Seite (trotz Verfahrenskostenhilfe) auch die Kosten des gegnerischen Anwalts.

 

Auch ohne Zustimmung darf das Gericht die "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" dem Noch-Ehegatten übermitteln, denn Ehegatten die getrennt leben, haben gegenseitig einen Auskunftsanspruch hinsichtlich Einkommen und Vermögen.


Ich helfe Ihnen gerne bei der Beantragung der Verfahrenskostenhilfe, z.B. im Rahmen Ihres Scheidungsverfahrens. Rufen Sie mich an und wir vereinbaren einen Termin!